Urteil zu Facebook-Fanpages
Nun ist es amtlich. Betreiber von Facebook-Fanpages sind beim Datenschutz mitverantwortlich und können in gravierenden Fällen gar zu Abschaltung gezwungen werden.
Die umfangreiche Datensammlung durch Facebook betrifft die Betreiber von Fanpages ebenso, sodass diese bei Datenschutzverstößen mit belangt werden können. So urteilte nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, vergangene Woche. So seien die Betreiber von gewerblichen Facebook-Fanpages mitverantwortlich für die Sammlung von Nutzerdaten im Hintergrund. So könne es bei schwerwiegenden datenschutzrechtlichen Mängeln zur Abschaltung von Unternehmensseiten kommen. Marit Hansen, Datenschutzbeauftrage des Landes Schleswig-Holstein, die den Fall ins Rollen brachte, begrüßte das Urteil indessen und bezeichnete dies, als Rückenwind für den Datenschutz.
Jahrelanger Rechtsstreit über viele Instanzen
In dem jahrelangen Rechtsstreit gaben nun also die Richter dem schleswig-holsteinischen Landeszentrum für Datenschutz Recht, das gegen die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein bereits im Jahr 2011 geklagt hatte. Schon in 2016 legte das Bundesverwaltungsgericht den Fall dem EuGH vor, der im Juni 2018 dann entschied, dass Betreiber von Fanpages bei Facebook zusammen mit dem sozialen Netzwerk für den Datenschutz verantwortlich seien. Auf der Grundlage dieses Urteiles, kam das Bundesveraltungsgericht in Leipzig nun in dem Revisionsverfahren zu der Entscheidung, während die Richter des Schleswiger Landes dieses in 2014 noch zurückwiesen.
Richter müssen nochmal ran
So stuften die Bundesrichter nun die Betreiber der Fanpages als „Türöffner“ für die Datensammlung ein und gaben an, es reiche aus, Beiträge zum Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung zu leisten. Die Gegenseite argumentierte indes, dass die Datenverarbeitung durch Facebook quasi aufgezwungen werde und man sich als Betreiber kaum dagegen wehren könne. Nun muss sich das Oberverwaltungsgericht Schleswig ein weiteres Mal mit dem Fall beschäftigen, da noch die Frage geklärt werden muss, ob die damals vom ULD beanstandeten Datenverarbeitungsprozesse rechtswidrig gewesen seien. Facebook selbst hatte bereits nach dem EuGH-Urteil seine Regeln für Betreiber von Fan-Seiten entsprechend angepasst. Konkret gehe es dabei um die Seiten-Insights-Daten, die Betreibern Aufschluss darüber geben, wie Nutzer mit einer Seite interagieren.
Folgen des Urteils
Doch welche Folgen hat das Urteil für Betreiber von Fanpages, wie sie auch viele Unternehmen betreiben, nun in der Praxis? Das Urteil habe für Unternehmen gravierende Folgen. Firmen mit Fanseiten könnten das urteil nicht ignorieren, ohne dabei in Kauf zu nehmen, dass deren Seite abgeschaltet werden könnte.
„Betreiber von Fanseiten werden mit dem Urteil einerseits in die Pflicht genommen und andererseits mit Rechtsunsicherheit rund um die sogenannte gemeinsame Verantwortlichkeit konfrontiert“ - Rebekka Weiß, Leiterin der Abteilung Vertrauen und Sicherheit beim Branchenverband Bitkom
So äußerte sich Weiß gegenüber dem Handelsblatt in einem Artikel vom 15.09.2019. Letztlich, so Weiß weiter, müsse man einen separaten Vertrag mit Facebook schließen, da die Datenschutzpflichten aufgeteilt worden seien. Es werde wohl zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand kommen, womit dem Datenschutz am Ende wenig geholfen sei. (vgl. Dietmar Neuerer, 15.09.2019, handelsblatt.com)
18 September 2019
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